Unsere Statuten
Version vom 21. August 2025
Artikel 1: Name
Unter dem Namen Rainbow Sport Zürich (Verein) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich.
Artikel 2: Zweck des Vereins
Der Verein engagiert sich für Vielfalt, Gleichstellung und Inklusion im Sport. Zweck des Vereins ist die Schaffung und der Erhalt eines Sportangebots, das Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihrem Geschlechtsausdruck und ihren Geschlechtsmerkmalen offensteht und das in einem wertschätzenden und inklusiven Umfeld stattfinden kann.
Neben regelmässigen Trainings, Freizeitangeboten und sportlichen Wettkämpfen setzen wir uns mit Informationsveranstaltungen und Sensibilisierungsprojekten auch gesellschaftlich für Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von LGBTIQA+-Personen im Sport ein. Der Verein versteht sich als integraler Teil der LGBTIQA+-Gemeinschaft und ist religiös und politisch neutral. Die Vereinsaktivitäten finden mit Schwerpunkt im Raum Zürich statt.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Artikel 3: Eingesetzte Mittel
Zur Erfüllung seines Zwecks setzt der Verein insbesondere die nachfolgend aufgeführten Mittel ein.
Im Rahmen der vom Verein angebotenen Sportarten:
- Angebot von regelmässigen Trainings in Sportgruppen
- Organisation der für die Sportarten nötigen Infrastruktur
Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen über die einzelnen Sportarten hinaus:
- Organisation von Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und interessierte Dritte
- Massnahmen zur Gesundheitsförderung
- Teilnahme und Mitwirkung an Anlässen der LGBTIQA+-Gemeinschaft
- Kontakt zu anderen Sportvereinen mit ähnlicher Zielsetzung
Artikel 4: Finanzierung
Der Verein strebt keinen Gewinn an und finanziert sich insbesondere über:
- Mitgliedschaftsbeiträge
- Sportbeiträge
- Sponsorenbeiträge
- Spenden und andere freiwillige Zuwendungen
- Vermögenserträge
Artikel 5: Weitere allgemeine Bestimmungen
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Schriftlichkeit
Wenn Bestimmungen dieser Statuten eine schriftliche Mitteilung vorsehen, so genügt eine Mitteilung per E- Mail oder in anderer elektronischer Form. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine andere, dieser gleichgestellten Form der Signatur ist nicht notwendig.
Persönliche Haftung
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird die persönliche Haftung der Mitglieder der verschiedenen Organe sowie der einzelnen Mitglieder ausgeschlossen. Die Versicherung für Tätigkeiten im Rahmen des Angebots der verschiedenen Sportarten sowie für sonstige Vereinsanlässe ist grundsätzlich Sache der Mitglieder.
Kommunikation im Verein
Die Vereinssprache ist Deutsch (Hochdeutsch, Schweizerdeutsch). Die Vereinsversammlung wird auf Hochdeutsch abgehalten. Schriftliche Mitteilungen von offiziellen Vertretungen des Vereins (bspw. Vorstand, Sportkommission, Trainer*innen und deren Vertretungen) an die Mitglieder werden in deutscher Sprache verfasst. Es liegt im Ermessen der Verfassenden, zusätzlich eine Übersetzung mitzuschicken.
Die Trainings sollen nach Möglichkeit in deutscher Sprache (Hochdeutsch, Schweizerdeutsch) geleitet werden. Es liegt im Ermessen der Trainingsleitungen, komplexe Anweisungen in einer zusätzlichen Sprache zu formulieren.
Artikel 6: Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr bei Eintritt vollendet hat, werden, welche sich mit dem Vereinszweck identifiziert. Die Mitgliedschaft wird mit Anmeldung beim Verein erworben und erlangt mit Bestätigung durch den Vorstand ihre Gültigkeit. Ein Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, sowie bei Tod des Mitglieds.
Austritt
Ein Austritt ist per Ende jedes Vereinsjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.
Ausschluss
Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren statutarischen Verpflichtungen, insbesondere Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags, nicht nachkommen, oder anderweitig die Interessen des Vereins gefährden, beschliessen. Der Vorstand entscheidet endgültig und teilt seinen Entschluss unter Angabe des Grundes der betroffenen Person mit. Der Ausschluss erfolgt mit unmittelbarer Wirkung, es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines bereits bezahlten Mitgliedschafts- oder Sportbeitrags.
Artikel 7: Mitgliedschaftsbeiträge
Die Mitgliedschaftsbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Vereinsversammlung für das laufende Vereinsjahr festgelegt. Erfolgt die Anmeldung für den Vereinsbeitritt nach dem 30. Juni des laufenden Vereinsjahres, reduziert sich der Mitgliedschaftsbeitrag um die Hälfte. In begründeten Einzelfällen hat der Vorstand die Kompetenz, den Mitgliedschaftsbeitrag für ein Vereinsjahr zu erlassen oder zu reduzieren.
Befreiung
Ehrenmitglieder, Mitglieder des Vorstandes sowie Sportgruppenleitungen bezahlen keinen Mitgliedschaftsbeitrag.
Artikel 8: Sportgruppen
Anmeldung für Sportgruppen
Ein Mitglied kann sich jederzeit für eine oder mehrere Sportgruppen anmelden. Jedes für eine Sportgruppe angemeldete Mitglied hat den für die entsprechende Sportart festgesetzten Sportbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Anmeldung nach dem 30. Juni, so ist ein für das entsprechende Vereinsjahr anteilsmässiger Sportbeitrag zu entrichten.
Sportbeitrag
Der Sportbeitrag deckt die Kosten der jeweiligen Sportart. Er ist jährlich durch den Vorstand für jede Sportart festzulegen. Vor seinem Entscheid hört der Vorstand die Sportkommission an. Die jährlichen Sportbeiträge sind zu Beginn des entsprechenden Vereinsjahres, spätestens aber mit der Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung, den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
In begründeten Einzelfällen hat der Vorstand im Einvernehmen mit der Sportgruppenleitung die Kompetenz, den Mitgliedschaftsbeitrag für ein Vereinsjahr zu erlassen oder zu reduzieren.
Abmeldung von Sportgruppen
Die Abmeldung von einer Sportgruppe ist auf Ende jedes Vereinsjahres möglich und ist dem Verein schriftlich spätestens einen Monat im Voraus mitzuteilen. Die Abmeldung von einer Sportgruppe erfolgt zudem automatisch bei Austritt aus dem Verein. Steigt der Sportbeitrag für das laufende Vereinsjahr um mehr als 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, so kann sich ein Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des neuen Sportbeitrages mit sofortiger Wirkung von einer Sportgruppe abmelden; für das entsprechende Vereinsjahr ist der anteilsmässige Sportbeitrag auf der Basis des Vorjahres geschuldet.
Artikel 9: Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder gelten als vollwertige Mitglieder. Auf jeweils einstimmigen Beschluss des Vorstandes wird die Ernennung eines Ehrenmitglieds der Vereinsversammlung vorgeschlagen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung vertretenen Stimmen.
Artikel 10: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand, die Sportkommission und die Revisionsstelle.
Artikel 11: Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Der Termin wird mindestens acht Wochen vorher bekanntgegeben. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Beilage der Traktandenliste mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich einberufen.
Ausserordentliche Vereinsversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, beschlossen werden durch
- Entscheid der Vereinsversammlung
- Entscheid des Vorstandes
- Entscheid der Sportkommission
- Schriftliche Erklärung, unterzeichnet von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
Der Entscheid zur Einberufung ist dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand beruft die ausserordentliche Vereinsversammlung unter Beilage der Traktandenliste mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich ein. Weigert sich der Vorstand zur Einberufung trotz gültigem Beschluss, so kann die Einberufung durch jedes Mitglied erfolgen.
Anträge auf weitere Traktanden
Jedes Mitglied, der Vorstand, die Sportkommission sowie die Revisionsstelle kann bis vierzehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich weitere Traktanden mitteilen. Diese werden zusammen mit der definitiven Traktandenliste bis zehn Tage vor der Vereinsversammlung an die Mitglieder versendet. Über Traktanden, welche weder in der Einladung vorgeschlagen, noch fristgerecht mitgeteilt wurden, kann an der Vereinsversammlung nur abgestimmt werden, wenn sämtliche Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
Artikel 12: Zuständigkeit der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Änderung der Statuten
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das letzte Vereinsjahr
- Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets für das laufende Vereinsjahr
- Festlegung des Mitgliedschaftsbeitrags
- Entscheid über Ehrenmitgliedschaften
- Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
- Beschluss auf Auflösung des Vereins
Vorstandszyklus und Ersatzwahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt, sofern dies nicht ausdrücklich anders von der Vereinsversammlung beschlossen wird, jeweils auf die Dauer von einem Vereinsjahr.
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in Einzelwahl. Sofern die Vereinsversammlung zustimmt, kann die Wahl des Vorstandes in Globalwahl erfolgen.
Artikel 13: Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Sitzungsleitung und Stimmenzählende
Zu Beginn jeder Vereinsversammlung werden Sitzungsleitung und Stimmenzählende mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gewählt.
Eine Vertretung an der Vereinsversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig, sofern dies dem Vorstand 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich mitgeteilt wurde und das entsprechende Vereinsmitglied maximal zwei Stimmen (inklusive des eigenen Stimmrechts) vertritt.
Grundsatz der offenen Abstimmung
Über sämtliche Geschäfte wird offen abgestimmt, ausser eine geheime Abstimmung wird von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmen verlangt.
Einfaches Mehr und Stimmengleichheit
Sofern nicht anders in den Statuten geregelt, so genügt für die Annahme eines Geschäfts ein einfaches Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid mittels Losentscheid (Münzwurf) durch die Sitzungsleitung.
Artikel 14: Vorstand
Der Vorstand muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die Vereinsmitglieder sind.
Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die operativen Tätigkeiten des Vereins und ist in seinem Handeln vom Vereinszweck geleitet. Er ist insbesondere für die Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung und die Durchführung des Jahresprogramms zuständig. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind, und repräsentiert den Verein gegenüber von Externen.
Vertretung
Der Verein wird nach aussen durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Organisationsreglement
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Zu Beginn eines Vorstandszyklus von einem Jahr legt der Vorstand ein Organisationsreglement fest. Dieses adressiert mindestens die folgenden Punkte:
- Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes, mindestens für die folgenden Tätigkeiten:
a) Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen
b) Dokumentation der Vorstandsarbeit
c) Buchhaltung
d) Mitgliederverwaltung
e) Vereinsveranstaltungen
f) Kommunikation
g) Kontakt zur Sportkommission bzw. den Sportgruppenleitungen sowie deren Stellvertretungen - Entschlussfassung innerhalb des Vorstandes, mindestens hinsichtlich
a) Beschlussfähigkeit
b) erforderliche Stimmenmehrheit für Beschlüsse
Stimmenmehrheit
Das Organisationsreglement muss durch alle Vorstandsmitglieder einstimmig angenommen werden. Es ist für alle Mitglieder einsehbar.
Ersatzmitglied
Kann ein Vorstandsmitglied für längere Zeit sein Mandat nicht wahrnehmen, so kann der Vorstand einstimmig und längstens bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung eine andere Person bestimmen, welche mit den anderen Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt ist.
Vertretung Sportgruppen im Vorstand
Die Sportgruppen sind angehalten, entsprechend ihrer Grösse Mitglieder für den Vorstand vorzuschlagen.
Artikel 15: Sportkommission
In der Sportkommission sind die einzelnen durch den Verein angebotenen Sportarten durch die jeweiligen Vertreter*innen repräsentiert. Der Sportkommission kommt grundsätzlich ein beratender Charakter zu, sofern die Statuten der Sportkommission keine weiteren Kompetenzen einräumt. Die Ernennung der jeweiligen Vertreter*innen sowie der Stellvertretung liegt in der Kompetenz der Sportgruppe.
Artikel 16: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wählbar sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.
Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat die Geschäftsführung im Allgemeinen, sowie insbesondere das Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und festzustellen, ob eine ordnungsgemässe Buchführung erfolgt ist. Die Revisionsstelle erstellt ihren Revisionsbericht zuhanden der Vereinsversammlung.
Artikel 17: Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
Ebenso dürfen sie nur mit Zustimmung des Mitglieds an Dritte weitergegeben werden.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Datenbearbeitung erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Artikel 18: Statutenänderung
Über die Änderung der Statuten kann die Vereinsversammlung nur beschliessen, wenn diese mit dem Versand der Einladung mindestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung traktandiert wurde und ein ausformulierter Änderungsvorschlag beilag. Anträge von Mitgliedern auf Statutenänderung müssen zusammen mit einem ausformulierten Änderungsvorschlag so früh wie möglich, mindestens jedoch sechs Wochen vor der Vereinsversammlung beim Vorstand eingereicht werden, damit diese in die mit der Einladung versandten Traktandenliste beigelegt werden können.Weitere Anträge für die Formulierung der zur Änderung beantragten Statutenbestimmungen im Rahmen der Vereinsversammlung sind zulässig, soweit sie nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder im Vergleich zum vorgelegten Entwurf führen. Der Beschluss der Vereinsversammlung erfordert ein Mehr von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
Allgemeine Anregung
Jedes Mitglied kann bis vierzehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eine allgemeine Anregung auf Statutenäderung beim Vorstand einreichen. Wird die Anregung durch die Vereinsversammlung angenommen, ist der Vorstand beauftragt, eine entsprechend formulierte Statutenänderung auf die nächste Vereinsversammlung vorzubereiten.
Artikel 19: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann an der Vereinsversammlung beschlossen werden, sofern diese ordentlich traktandiert wurde. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Für den Beschluss ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen notwendig. Die Vereinsversammlung hat dabei ebenfalls zu entscheiden, wer die Liquidation durchzuführen hat, und an welche Organisation das Vereinsvermögen fallen soll. Eine Liquidation durch den Vorstand kann durch die Vereinsversammlung lediglich soweit beschlossen werden, als dass jedes Vorstandsmitglied der Übernahme dieser Aufgabe zustimmt.
Artikel 20: Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 21. August 2025 angenommen, ersetzen die Statuten vom 22. November 2020 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.