Vereinsstatuten

Die Grundsätze unseres Vereins

Version vom 22. November 2020 (in Kraft seit 1. Januar 2021)

Artikel 1: Name

Unter dem Namen Rainbow Sport Zürich (Verein) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich.

Artikel 2: Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Schaffung und der Erhalt eines Sportangebots, das Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihrem Geschlechtsausdruck und ihren Geschlechtsmerkmalen offensteht und das in einem wertschätzenden und inklusiven Umfeld stattfinden kann. Der Verein versteht sich als integraler Teil der LGBTIQA+-Gemeinschaft und ist religiös und politisch neutral. Die Vereinsaktivitäten finden mit Schwerpunkt im Raum Zürich statt.

Artikel 3: Eingesetzte Mittel

Zur Erfüllung seines Zwecks setzt der Verein insbesondere die nachfolgend aufgeführten Mittel ein.

Im Rahmen der vom Verein angebotenen Sportarten:

  • Angebot von regelmässigen Trainings in Sportgruppen
  • Organisation der für die Sportarten nötigen Infrastruktur

Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen über die einzelnen Sportarten hinaus:

  • Organisation von Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und interessierte Dritte
  • Massnahmen zur Gesundheitsförderung
  • Teilnahme und Mitwirkung an Anlässen der LGBTIQA+-Gemeinschaft
  • Kontakt zu anderen Sportvereinen mit ähnlicher Zielsetzung

Artikel 4: Finanzierung

Der Verein strebt keinen Gewinn an und finanziert sich insbesondere über:

  • Mitgliederbeiträge
  • Sportbeiträge
  • Sponsorenbeiträge
  • Spenden und andere freiwillige Zuwendungen
  • Vermögenserträge

Artikel 5: Weitere allgemeine Bestimmungen

Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Schriftlichkeit
Wenn Bestimmungen dieser Statuten eine schriftliche Mitteilung vorsehen, so genügt eine Mitteilung per E- Mail oder in anderer elektronischer Form. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine andere, dieser gleichgestellten Form der Signatur ist nicht notwendig.

Persönliche Haftung
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird die persönliche Haftung der Mitglieder der verschiedenen Organe sowie der einzelnen Mitglieder ausgeschlossen. Die Versicherung für Tätigkeiten im Rahmen des Angebots der verschiedenen Sportarten sowie für sonstige Vereinsanlässe ist grundsätzlich Sache der Mitglieder.

Artikel 6: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche sich mit dem Vereinszweck identifiziert. Die Mitgliedschaft wird mit Anmeldung beim Verein und der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages erworben. Ein Eintritt kann jederzeit erfolgen.

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, sowie bei Tod des Mitglieds.

Austritt

Ein Austritt ist auf Ende jedes Vereinsjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.

Ausschluss

Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren statutarischen Verpflichtungen, insbesondere Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags, nicht nachkommen, oder anderweitig die Interessen des Vereins gefährden, beschliessen. Der Vorstand entscheidet endgültig und teilt seinen Entschluss unter Angabe des Grundes der betroffenen Person mit. Der Ausschluss erfolgt mit unmittelbarer Wirkung, es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines bereits bezahlten Mitglieder- oder Sportbeitrags. 

Artikel 7: Mitgliedschaftsbeiträge

Die Mitgliedschaftsbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Vereinsversammlung für das Folgejahr festgelegt. Erfolgt die Anmeldung für den Vereinsbeitritt nach dem 30. September des laufenden Jahres, reduziert sich der Beitrag um die Hälfte. In begründeten Einzelfällen hat der Vorstand die Kompetenz, den Mitgliedschaftsbeitrag für ein Vereinsjahr zu erlassen.

Artikel 8: Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags befreit. Auf jeweils einstimmigen Beschluss des Vorstandes sowie der Sportkommission wird die Ernennung eines Ehrenmitglieds der Vereinsversammlung vorgeschlagen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung vertretenen Stimmen.

Artikel 9: Sportgruppen

Anmeldung für Sportgruppen

Ein Mitglied kann sich jederzeit für eine oder mehrere Sportgruppen anmelden. Jedes für eine Sportgruppe angemeldete Mitglied hat den für die entsprechende Sportart festgesetzten Sportbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Anmeldung nach dem 30. Juni, so ist ein für das entsprechende Vereinsjahr anteilsmässiger Sportbeitrag zu entrichten.

Sportbeitrag

Der Sportbeitrag deckt die Kosten der jeweiligen Sportart. Er ist jährlich durch den Vorstand für jede Sportart festzulegen. Vor seinem Entscheid hört der Vorstand die Sportkommission an. Die jährlichen Sportbeiträge sind zu Beginn des entsprechenden Vereinsjahres, spätestens aber mit der Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung, den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Abmeldung von Sportgruppen

Die Abmeldung von einer Sportgruppe ist auf Ende jedes Vereinsjahres möglich und ist dem Verein schriftlich spätestens einen Monat im Voraus mitzuteilen. Die Abmeldung von einer Sportgruppe erfolgt zudem automatisch bei Austritt aus dem Verein. Steigt der Sportbeitrag für das laufende Vereinsjahr um mehr als 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, so kann sich ein Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des neuen Sportbeitrages mit sofortiger Wirkung von einer Sportgruppe abmelden; für das entsprechende Vereinsjahr ist der anteilsmässige Sportbeitrag auf der Basis des Vorjahres geschuldet.

Artikel 10: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand, die Sportkommission und die Revisionsstelle.

Artikel 11: Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Beilage der Traktandenliste mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich einberufen.

Ausserordentliche Vereinsversammlung

Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, beschlossen werden durch

  • Entscheid der Vereinsversammlung
  • Entscheid des Vorstandes
  • Entscheid der Sportkommission
  • Schriftliche Erklärung, unterzeichnet von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder

Der Entscheid zur Einberufung ist dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand beruft die ausserordentliche Vereinsversammlung unter Beilage der Traktandenliste mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich ein. Weigert sich der Vorstand zur Einberufung trotz gültigem Beschluss, so kann die Einberufung durch jedes Mitglied erfolgen.

Anträge auf weitere Traktanden

Jedes Mitglied, der Vorstand, die Sportkommission sowie die Revisionsstelle kann bis zehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich weitere Traktanden mitteilen. Über Traktanden, welche weder in der Einladung vorgeschlagen, noch fristgerecht mitgeteilt wurden, kann an der Vereinsversammlung nur abgestimmt werden, wenn sämtliche Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. ordentliche Vereinsversammlung ausserordentliche Vereinsversammlung Anträge auf weitere Traktanden.

Artikel 12: Zuständigkeit der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Änderung der Statuten
  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das letzte Vereinsjahr
  • Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets für das laufende Vereinsjahr
  • Festlegung des Mitgliederbeitrags
  • Entscheid über Ehrenmitgliedschaften
  • Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
  • Beschluss auf Auflösung des Vereins

Vorstandszyklus und Ersatzwahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt, sofern dies nicht ausdrücklich anders von der Vereinsversammlung beschlossen wird, jeweils auf die Dauer von zwei Vereinsjahren. Tritt ein Vorstandsmitglied bereits im ersten Jahr zurück, so wählt die Vereinsversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für die restliche Dauer.

Globalwahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich als Globalwahl, ausser die Einzelwahl wird entweder vom Vorstand vorgeschlagen, oder von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmen verlangt.

Artikel 13: Stimmrecht

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

Sitzungsleitung und Stimmenzählende

Zu Beginn jeder Vereinsversammlung werden Sitzungsleitung und Stimmenzählende mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gewählt.

Eine Vertretung an der Vereinsversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig, sofern dies dem Vorstand 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich mitgeteilt wurde und das entsprechende Vereinsmitglied maximal zwei Stimmen (inklusive des eigenen Stimmrechts) vertritt.

Grundsatz der offenen Abstimmung

Über sämtliche Geschäfte wird offen abgestimmt, ausser eine geheime Abstimmung wird von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmen verlangt.

Einfaches Mehr und Stimmengleichheit

Sofern nicht anders in den Statuten geregelt, so genügt für die Annahme eines Geschäfts ein einfaches Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid mittels Münzwurf durch die Sitzungsleitung. 

Artikel 14: Vorstand

Der Vorstand muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die Vereinsmitglieder sind.

Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand führt die operativen Tätigkeiten des Vereins und ist in seinem Handeln vom Vereinszweck geleitet. Er ist insbesondere für die Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung und die Durchführung des Jahresprogramms zuständig. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind, und repräsentiert den Verein gegenüber von Externen.

Vertretung

Der Verein wird nach Aussen durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Organisationsreglement

Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Zu Beginn eines Vorstandszyklus von zwei Jahren legt der Vorstand ein Organisationsreglement fest. Dieses adressiert mindestens die folgenden Punkte:

  1. Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes, mindestens für die folgenden Tätigkeiten:
    a) Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen
    b) Dokumentation der Vorstandsarbeit
    c) Buchhaltung
    d) Mitgliederverwaltung
    e) Vereinsveranstaltungen
    f) Kommunikation
  2. Entschlussfassung innerhalb des Vorstandes, mindestens hinsichtlich
    a) Beschlussfähigkeit
    b) für Beschlüsse nötige

Stimmenmehrheit

Das Organisationsreglement muss durch alle Vorstandsmitglieder einstimmig angenommen werden. Es ist für alle Mitglieder auf Verlangen einsehbar.

Ersatzmitglied

Kann ein Vorstandsmitglied für längere Zeit sein Mandat nicht wahrnehmen, so kann der Vorstand einstimmig bis und bis längstens zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung eine andere Person bestimmen, welche zu den anderen Vorstandsmitgliedern gleichberechtigt ist. Die Person kann, muss jedoch nicht Vereinsmitglied sein.

Artikel 15: Sportkommission

In der Sportkommission sind die einzelnen durch den Verein angebotenen Sportarten durch die jeweiligen Vertreter*innen repräsentiert. Der Sportkommission kommt grundsätzlich ein beratender Charakter zu, sofern die Statuten oder das Organisationsreglement des Vorstandes der Sportkommission keine weiteren Kompetenzen einräumt. 

Artikel 16: Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wählbar sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle hat die Geschäftsführung im Allgemeinen, sowie insbesondere das Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und festzustellen, ob eine ordnungsgemässe Buchführung erfolgt ist. Die Revisionsstelle erstellt ihren Revisionsbericht zuhanden der Vereinsversammlung.

Artikel 17: Statutenänderung

Über die Änderung der Statuten kann die Vereinsversammlung nur beschliessen, wenn diese fristgemäss traktandiert wurde und der Einladung ein ausformulierter Änderungsvorschlag beilag.». Weitere Anträge für die Formulierung der zur Änderung beantragten Statutenbestimmungen im Rahmen der Vereinsversammlung sind zulässig, soweit sie nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder im Vergleich zum vorgelegten Entwurf führen. Der Beschluss der Vereinsversammlung erfordert ein Mehr von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

Artikel 18: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann an der Vereinsversammlung beschlossen werden, sofern diese ordentlich traktandiert wurde. Für den Beschluss ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen notwendig. Die Vereinsversammlung hat dabei ebenfalls zu entscheiden, wer die Liquidation durchzuführen hat, und wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Eine Liquidation durch den Vorstand kann durch die Vereinsversammlung lediglich soweit beschlossen werden, als dass jedes Vorstandsmitglied der Übernahme dieser Aufgabe zustimmt.

Artikel 19: Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 15. Juli 2020 angenommen, ersetzen die Statuten vom 31. März 2004, und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Die Änderung von Artikel 1 (Vereinsname) wurde durch die Vereinsversammlung vom 22. November 2020 angenommen und tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.

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